Brandners Abwahl: Was Karlsruhe entschied
Der Streit um den Rechtsausschussvorsitz erreichte das Bundesverfassungsgericht.
Verlauf und Belege ↗Nachrichten und
Personenprofile

Mitglied des Deutschen Bundestages [Beleg]
Stephan Brandner absolvierte zunächst eine kaufmännische Ausbildung und wurde später Rechtsanwalt in Gera. Von 2014 bis 2017 war er Mitglied des Thüringer Landtags. Seit Oktober 2017 gehört er dem Bundestag an und übernahm dort parlamentarische Geschäftsführungs- und juristische Aufgaben für die AfD-Fraktion. [Beleg]
Amtlicher Grundbestand. Biografische Angaben und veröffentlichte Funktionen werden mit Quellen ausgewiesen. Eine unabhängige Prüfung von Einkommen, Abstimmungen, Lobbybeziehungen und Kontroversen ist noch nicht abgeschlossen.
Der Streit um den Rechtsausschussvorsitz erreichte das Bundesverfassungsgericht.
Verlauf und Belege ↗Aktuelle und ältere Berichte über Stephan Brandner. Kritik, dokumentierte Ergebnisse und spätere Entwicklungen werden im Zusammenhang dargestellt.
Der Bundestag wies Stephan Brandners Einspruch gegen einen Ordnungsruf vom 6. Juni 2025 zurück. Anlass war seine Bezeichnung anderer Parteien als Syndikatsparteien in der Debatte über den Familiennachzug. Brandner hielt den Ausdruck für nicht herabsetzend und den Ordnungsruf für rechtswidrig.
CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke stimmten für die Zurückweisung, die AfD dagegen. Es handelt sich um eine parlamentarische Ordnungsmaßnahme, nicht um eine strafrechtliche Verurteilung.
Der dokumentierte Endstand ist die Ablehnung des Einspruchs im Bundestag. Eine spätere gerichtliche Entscheidung zu genau diesem Ordnungsruf wurde nicht festgestellt.
Quellen und Folgeentwicklung zuletzt geprüft: 10.10.2026. Ein historischer Bericht beschreibt den damaligen Stand.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Organklage der AfD-Fraktion gegen Stephan Brandners Abwahl als Rechtsausschussvorsitzender zurück. Die Fraktion hatte eine Verletzung ihrer Gleichbehandlungsrechte geltend gemacht. Nach dem amtlichen Bericht sah das Gericht die Wahl und Abwahl von Vorsitzenden von der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages gedeckt.
Amtlicher Bericht über das abgeschlossene Verfassungsverfahren; die Einwände der klagenden Fraktion werden wiedergegeben. Es handelte sich nicht um einen Strafprozess.
Das Urteil vom 18. September 2024 bildet den dokumentierten Abschluss des Organstreits 2 BvE 1/20 zur damaligen Abwahl.
Quellen und Folgeentwicklung zuletzt geprüft: 10.10.2026. Ein historischer Bericht beschreibt den damaligen Stand.
Fundstellensuche: 10.10.2026. Die Auswahl wird ergänzt; sie ist kein vollständiges Pressearchiv und keine Bewertung der Person.
Pflichtangaben aus der Bundestagsbiografie. Die Nennung einer Tätigkeit belegt keinen Interessenkonflikt; eine leere Liste belegt keine Abwesenheit von Interessen.
Quellenauszug aus den veröffentlichten Angaben. Die vollständige Erklärung einschließlich Aktualisierungen und Erläuterungen steht beim Bundestag.
Originalangaben und Quellenstand ↓Funktionen aus dem amtlichen Profil; keine Bewertung des Abstimmungsverhaltens.
Ausgewählte Lebenslaufangaben wurden redaktionell zusammengefasst. Grundlage sind amtliche Selbstdarstellungen; eine unabhängige Prüfung aller Angaben steht aus.
Originalangaben und Quellenstand ↓Einkommen und Beteiligungen im Zusammenhang, konkrete Abstimmungen, dokumentierte Einflussnahme sowie öffentliche Kontroversen sind noch nicht vollständig einzeln untersucht.
Beginn der Tätigkeit in Gera.
Originalbeleg ↓Mandat bis 2017.
Originalbeleg ↓Einzug in den Deutschen Bundestag.
Originalbeleg ↓Jahres- und Monatsangaben bleiben bewusst ungenau, wenn die Quelle keinen konkreten Tag nennt.
Stimmabgabe: Ja
Ein Ja unterstützt die Ablehnung des Reformantrags. Ein Nein richtet sich gegen diese Ablehnung. „Nicht abgestimmt“ beschreibt die fehlende Stimmabgabe; der Grund geht daraus nicht hervor.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Ja
Ein Ja unterstützt die Ablehnung des konkreten Reformantrags. Ein Nein richtet sich gegen dessen Ablehnung; daraus folgt keine Zustimmung zu jeder denkbaren Alternative. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Ja
Ein Ja unterstützt die Ablehnung des konkreten Reformantrags. Ein Nein richtet sich gegen dessen Ablehnung; daraus folgt keine Zustimmung zu jeder denkbaren Alternative. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Ja
Ein Ja unterstützt die Ablehnung des konkreten Reformantrags. Ein Nein richtet sich gegen dessen Ablehnung; daraus folgt keine Zustimmung zu jeder denkbaren Alternative. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Nein
Ein Ja unterstützt den konkreten Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Ein Nein lehnt ihn ab. Der Entwurf erhielt keine Mehrheit; damit entfiel die dritte Beratung. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Nein
Ein Ja unterstützt den konkreten Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Ein Nein lehnt ihn ab. Der Entwurf erhielt keine Mehrheit; damit entfiel die dritte Beratung. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Nein
Ein Ja unterstützt den konkreten Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Ein Nein lehnt ihn ab. Der Entwurf erhielt keine Mehrheit; damit entfiel die dritte Beratung. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Ja
Ein Ja unterstützt die Änderung des Monitoring-Antrags, ein Nein lehnt diese Änderung ab. Das ist eine gesonderte Abstimmung vor der Entscheidung über den gesamten Antrag. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Ja
Ein Ja unterstützt den geänderten Antrag zur Untersuchung der Folgen von Pränataltests und zur Einrichtung eines Gremiums. Es ist keine Abstimmung über ein generelles Verbot der Tests. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Stimmabgabe: Nein
Ein Ja stimmt dem Rentenpaket in der Schlussabstimmung zu; ein Nein lehnt es ab. Enthaltung ist eine eigene Stimmabgabe und wird nicht als Zustimmung gezählt. „Nicht abgestimmt“ nennt keinen Grund für die fehlende Stimmabgabe.
Amtliche Abstimmung mit Namensliste ↗Hier stehen bislang einzeln geprüfte Abstimmungen, keine vollständige Bilanz des Mandats.
Deutscher Bundestag/Achim Melde
Originaldatei und vollständige Bildangaben ↗ · Bundestag · politische Berichterstattung · Aufnahme: 2017-12-06
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