Der Bundestag hat am 9. Oktober 2026 erstmals über die geplante Zollreform beraten. Anschließend überwies er den Gesetzentwurf und einen ergänzenden Antrag der Linken an die Ausschüsse; federführend ist der Finanzausschuss. Für die Regierung nahm Michael Schrodi, Parlamentarischer Staatssekretär im Finanzministerium, an der Aussprache teil. Die neuen Befugnisse sind damit noch nicht beschlossen. [1]
Was die Regierung ändern will
Der Regierungsentwurf vom 30. September sieht eine Neuordnung der Zollverwaltung vor. Die Generalzolldirektion soll zwei Fachstränge erhalten: einen für Zölle und Steuern und einen für Sicherheit und Vollzug. Ermittlungs- und Vollzugseinheiten sollen enger zusammenarbeiten. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt als eigene Einheit bestehen und soll zusätzliche Ermittlungsbefugnisse bekommen. [2]
Ein zentrales Vorhaben ist ein Verwaltungsverfahren, mit dem Vermögensgegenstände untersucht werden können, wenn begründete Zweifel an ihrer legalen Herkunft bestehen. Hinzu kommen spezialisierte Einheiten gegen internationale Geldwäsche und ein verbesserter Datenaustausch der Finanztransaktionsuntersuchungsstelle FIU. [2]
Aus dem neuen Vermögensermittlungsverfahren erwartet die Regierung ab 2028 jährlich rund 308 Millionen Euro Mehreinnahmen. Tatsächlich eingezogen sind diese Beträge noch nicht. [2]
Welche Lücke die Linke sieht
Der Antrag der Linken, dessen erste Unterzeichnerin Isabelle Vandre ist, richtet den Blick auf organisierte Steuerhinterziehung. Nach Auffassung der Fraktion greift die Suche nach auffälligem Privatvermögen bei komplexen Bank- und Unternehmensstrukturen zu kurz. Sie verlangt deshalb ein eigenständiges Ermittlungszentrum beim Zoll mit Zuständigkeit unter anderem für Umsatzsteuerkarusselle sowie Cum-Ex- und Cum-Cum-Fälle. Eingezogene Immobilien sollen auch Kommunen und gemeinnützigen Trägern zugutekommen können. [3]
Das sind Forderungen der Opposition. Der Antrag belegt für sich weder eine Wirkungslosigkeit des Regierungsentwurfs noch die Umsetzbarkeit der eigenen Vorschläge. Welche Zuständigkeiten beschlossen werden, bleibt offen.
Unsere Einordnung
Der Streit betrifft eine konkrete Frage: Welche Ermittler dürfen bei welchen Finanzdelikten selbst tätig werden? Eine organisatorische Neuordnung und weitergehende Zuständigkeiten sind unterschiedliche Maßnahmen. Beide sollten danach beurteilt werden, ob sie Verfahren ermöglichen, Doppelarbeit vermeiden und rechtmäßige Eingriffe gewährleisten.
Für die Bewertung der Reform reichen angekündigte Einnahmen deshalb nicht aus. Aussagekräftig wären später unter anderem nachvollziehbare Angaben zu abgeschlossenen Verfahren, tatsächlich eingezogenen Vermögenswerten und erfolgreichen Rechtsmitteln. Zum Stand dieser Ausgabe liegt der Gesetzentwurf nach erster Lesung im parlamentarischen Beratungsverfahren. Ein späterer Beschluss und seine Wirkungen bleiben offen. [1]
