Der Deutsche Bundestag hat am Freitag eine grundlegende Verschärfung des Strafrechts beschlossen, um Opfer von K.-o.-Tropfen und betäubenden Substanzen besser zu schützen. Mit der Änderung des Strafgesetzbuches werden heimlich verabreichte narkotisierende Mittel bei Vergewaltigungen und schweren Raubtaten rechtlich auf dieselbe Stufe gestellt wie Waffen und gefährliche Werkzeuge (§ 177 Absatz 8 und § 250 Absatz 2 StGB). Die Mindeststrafe für Täter steigt damit von bisher drei auf fünf Jahre Freiheitsentzug.

Mit dem Gesetz reagiert der Bundesgesetzgeber auf eine Lücke in der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass über Getränke verabreichte K.-o.-Tropfen nach geltendem Wortlaut kein „gefährliches Werkzeug“ darstellen, weshalb die strengeren Qualifikationstatbestände bislang regelmäßig nicht greifen konnten.

### Gesetzgeberische Schließung der Rechtslücke

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) verteidigte die Gesetzesänderung im Plenum als überfälliges Signal an potenzielle Täter. Wer bewusstseinsverändernde oder lähmende Stoffe einsetze, um den Widerstand eines Menschen zu brechen, handele mit hoher krimineller Energie und richte schwere gesundheitliche sowie seelische Schäden an. Das Gesetz setze hier ein unmissverständliches Stoppschild und schaffe Klarheit für Gerichte und Staatsanwaltschaften.

In der parlamentarischen Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss hatten Strafrechtlerinnen und Vertreter der Richterschaft den Schritt einmütig begrüßt. Die Heimtücke der Tatbegehung und der damit verbundene vollständige Kontrollverlust der Betroffenen wiege nicht geringer als die Drohung mit einer physischen Waffe.

### Forderungen nach Spurensicherung und toxikologischer Schulung

Gleichwohl stieß das Gesetz bei Opposition und Hilfsorganisationen auf differenzierte Kritik. Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bemängelten, dass eine Strafrahmenerhöhung im Gesetzbuch allein kaum zur Verhinderung von Straftaten beitrage, solange strukturelle Hürden bei Ermittlung und Nachweis fortbestehen. Substanzen wie GHB, GBL oder kurz wirksame Benzodiazepine sind oft nur wenige Stunden in Blut und Urin nachweisbar. Viele Verfahren werden eingestellt, weil Betroffene in Notaufnahmen oder Polizeidienststellen nicht rechtzeitig toxikologisch untersucht werden.

In einem Entschließungsantrag forderten die Fraktionen daher flächendeckende, anzeigeunabhängige Spurensicherungsangebote, verbindliche Fortbildungen für Klinikpersonal und eine gezielte statistische Erfassung von Spiking-Fällen in der Polizeilichen Kriminalstatistik. Auch aus der AfD-Fraktion wurde eingewandt, dass höhere Strafandrohungen ins Leere liefen, wenn die Aufklärungsquote wegen flüchtiger Beweislagen gering bleibe. Das Gesetz bedarf nun der abschließenden Befassung im Bundesrat.