Justizministerin Stefanie Hubig will kommende Woche einen Entwurf zum Richtergesetz vorlegen. Laut heutiger Deutschlandfunk-Meldung über ihre Äußerungen in der „Welt am Sonntag“ sollen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeder Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen vom Schöffenamt ausschließen. Zweifel an der Verfassungstreue müssten geprüft werden. [1]

Was heute bereits gilt

Der angekündigte Entwurf würde bestehende Vorschriften verändern. Nach Paragraf 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unter anderem Personen ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Auch ein gerichtlich ausgesprochener Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ist ein Ausschlussgrund. [2]

Eine Pflicht zur Verfassungstreue beginnt ebenfalls nicht erst mit der geplanten Reform. Die Rechtswissenschaftlerin Vanessa Kempe erläutert in einem Beitrag für die Bundeszentrale für politische Bildung vom September, dass das Bundesverfassungsgericht diese Pflicht für ehrenamtliche Richter schon 2008 klargestellt hat. Hubigs grundsätzlicher Reformplan war bereits im Juni bekannt. Der heutige Nachrichtenanlass ist die angekündigte Vorlage in der kommenden Woche. [3]

Prüfung braucht nachvollziehbare Maßstäbe

Kempe warnt zugleich vor pauschalen Gesinnungsprüfungen. Unterschiedliche politische Überzeugungen seien in einer Demokratie hinzunehmen; für Zweifel an unabhängiger und unparteiischer Amtsführung brauche es belastbare Anhaltspunkte. Sie weist außerdem auf die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts hin. [3]

Unsere Einordnung: Ein Reformtext muss deshalb erkennen lassen, welche Tatsachen einen Ausschluss rechtfertigen und wie Betroffene die Entscheidung überprüfen lassen können. Mehr Prüfung allein beantwortet diese Fragen noch nicht. Die parlamentarische Bewertung kann erst am konkreten Entwurf ansetzen. [3]